Lauftreff Alstertal e.V.

Mitglied im HSB, im DLV und im HLV
Satzung des Lauftreff Alstertal e.V. – 11.01.2020

Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Bezeichnung, z. B. „Stellvertreter/in“, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter.

Satzung des Lauftreff Alstertal e.V.
Der Lauftreff Alstertal e.V. (im Folgenden Verein) versteht sich vorrangig als Angebot für gesundheitsorientierte Läufer. Der Verein trägt die Leitgedanken des Deutschen Leichtathletik Verbands (DLV) aktiv mit. Die Mitglieder gestalten die Angebote des Vereins mit. Zum Wohle der Gesundheit der Menschen und zur Förderung des Gemeinschaftslebens durch Bewegung und Sport gibt sich der Lauftreff Alstertal e.V. die nachstehende Satzung:

§ 1       Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit
§ 2       Zweck, Aufgaben, Grundsätze
§ 3       Arbeitsgremien
§ 4       Mitglieder des Vereins
§ 5       Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6       Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7       Rechte und Pflichten
§ 8       Abwicklung des Beitragswesens
§ 9       Haftung des Vereins
§ 10     Organe des Vereins
§ 11     Vergütung im Verein
§ 12     Mitgliederversammlung
§ 13     Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
§ 14     Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 15     Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 16     Stimmrecht und Wählbarkei
t§ 17     Vorstand§ 18     Kassenprüfer
§ 19     Ordnungen
§ 20     Protokollierung der Beschlüsse
§ 21     Datenschutzordnung
§ 22     Auflösung des Vereins
§ 23     Inkrafttreten

§ 1
Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit
(1)       Der Verein hat den Namen „Lauftreff Alstertal e.V.“.
(2)       Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
(3)       Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Registernummer VR 24322 eingetragen. Danach lautet der Name „Lauftreff Alstertal e.V.“.
(4)       Der Verein ist Mitglied im Hamburger Leichtathletik Verband, im Hamburger Sportbund sowie im DLV, deren Satzungen und Ordnungen er anerkennt.

§ 2
Zweck, Aufgaben, Grundsätze
(1)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)       Der Vereinszweck ist die Förderung des Sports.
(3)       Der Zweck wird verwirklicht durch
·      regelmäßiges Lauf- und Walkingtraining,
·      Teilnahme und Ausrichtung von Sportveranstaltungen,
·      die Abnahme von Sportabzeichen,
·      Durchführung von gesundheits- sowie sporttheoretischen oder gemeinschaftsfördernden Veranstaltungen, Seminaren oder Vorträgen
(4)       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
(5)       Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6)       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7)       Alle Tätigkeiten und Funktionen im Verein werden ehrenamtlich ausgeübt.
(8)       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3
Arbeitsgremien
(1)       Bei Erfordernis und Zweckmäßigkeit können im Verein Sparten gebildet werden, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2)       Zur Arbeitsbewältigung können Gremien eingerichtet werden.
(3)       Der regelmäßig stattfindende Aktiventreff inkl. des offenen Lauftreffs berät als Arbeitsgremium den Vorstand.

§ 4
Mitglieder des Vereins
Der Verein besteht aus den
·      ordentlichen Mitgliedern (§ 5 Abs. 1),
·      minderjährigen Vereinsangehörigen (§ 5 Abs. 2).  

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
(1)       Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person ab dem 18. Lebensjahr werden.
(2)       Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter. Minderjährige haben kein Stimmrecht.
(3)       Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung unter Angabe einer gültigen E-Mail-Adresse an den Vereinsvorstand zu richten. Durch die Bekanntgabe der E-Mail-Adresse erklärt sich das Mitglied gegenüber dem Verein einverstanden, die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen des Vereins an diese Adresse zu erhalten.
(4)       Über den Beitritt entscheidet der Vorstand. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Beitritt in den Verein. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
(5)       Abgelehnte Personen können die Mitgliederversammlung anrufen und eine Begründung erbitten.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1)       Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod, Vereinsauflösung.
(2)       Der Austritt erfolgt zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres.
(3)       Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen und muss vier Wochen vor Halbjahresende dem Vorstand vorliegen.
(4)       Bei Vereinsangehörigen bis zum 18. Lebensjahr (§ 5 Abs. 2) bedarf der Austritt der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
(5)       Die Mitgliedschaft bei Ausschluss endet mit sofortiger Wirkung.
(6)       Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von vierzehn Tagen schriftlich aufzufordern.
(7)       Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.
(8)       Gegen die Entscheidung steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.
(9)       Der Ausschluss ist unter anderem zulässig wegen
·      Zuwiderhandlungen gegen die Vereinssatzung
·      groben unsportlichen Verhaltens
·      Beitragsrückstands trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung und Androhung des Ausschlusses.
(10)    Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 7
Rechte und Pflichten
(1)       Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich an die Satzung und die weiteren Ordnungen des Vereins zu halten, die Vorstand oder Mitgliederversammlung beschließen.
(2)       Mitglieder sind verpflichtet, gemäß der aktuell gültigen Beitragsordnung folgende Beiträge zu entrichten:
·      Aufnahmegebühr
·      Mitgliedsbeitrag
(3)       Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(4)       Über Stundung oder Beitragsfreiheit entscheidet der Vorstand.
(5)       Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift und der E-Mail-Adresse dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
(6)       Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.  

§ 8
Abwicklung des Beitragswesens
(1)        Der Beitrag wird halbjährlich zum 15. Januar und zum 15. Juli fällig und per SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.
(2)        Jedes Mitglied verpflichtet sich, für den Einzug des Mitgliedsbeitrags am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen und zur Vermeidung von Kosten für eine ausreichende Deckung zum Abbuchungszeitraum zu sorgen.
(3)        Kosten bei Lastschriftretouren gehen zu Lasten des Mitgliedes.

§ 9
Haftung des Vereins
(1)       Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
(2)       Der Verein haftet nicht für Sachen, die in den von den Mitgliedern benutzten Anlagen abhandenkommen oder beschädigt werden.
(3)       Der Vorstand darf über zurückgelassene Sachen verfügen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten abgeholt worden sind.

§ 10
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
·       die Mitgliederversammlung,
·       der Vorstand.

§ 11
Vergütung im Verein
(1)       Die Organämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2)       Die Organämter können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
(3)       Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft die Mitgliederversammlung.
(4)       Beauftragte des Vereins und die Inhaber von Vereins- und Satzungsämtern, die ehrenamtlich für den Verein tätig werden, haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Porto, Telefon, usw.

§ 12
Mitgliederversammlung
(1)       Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch die Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung geordnet.
(2)       Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, im 1. Quartal des folgenden Geschäftsjahres. Es muss innerhalb von weiteren 6 Wochen eine schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
(3)       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet statt, wenn der Vorstand es im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt.
(4)       Über den Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss binnen vier Wochen vom Vorstand entschieden werden.
(5)       Wenn der Vorstand sich für die Einberufung entscheidet, muss innerhalb von weiteren 4 Wochen eine schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
(6)       Im Übrigen gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung analog.
(7)       Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Teilnahme von Gästen.

§ 13
Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für
·       Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
·       Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
·       Entlastung, Wahl und Abberufung des Vorstandes,
·       Wahl und Abberufung der Kassenprüfer,
·       Festsetzung von Beiträgen und Umlagen mit Fälligkeit,
·       Beschlussfassung über den jährlichen Haushaltsplan,
·       Satzungsänderungen,
·       Errichtung von Abteilungen,
·       Beschlussfassung über Anträge,
·       Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.  

§ 14
Einberufung der Mitgliederversammlung
(1)       Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand nach §26 BGB per E-Mail. Die Einberufung wird per einfachen Brief an diejenigen Mitglieder versandt, die dies gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt und dem Antrag eine Begründung beigefügt haben, warum die Einladung per E-Mail für sie unzumutbar ist. Mitglieder, die per einfachen Brief eingeladen werden, sind verpflichtet, die erhöhten Verwaltungskosten zu tragen, die der Vorstand festlegt.
(2)       Der Termin der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand spätestens 6 Wochen vorher unter gleichzeitiger Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung angekündigt.
(3)       Alle Mitglieder sind berechtigt, bis 4 Wochen vor dem Termin der Mitglieder- Versammlung Anträge (einschließlich Anträge zu Satzungsänderungen) schriftlich beim Vorstand einzureichen. Darauf ist in der Terminankündigung hinzuweisen.
(4)       Die vollständige Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung per E-Mail bekanntgegeben.
(5)       Alle Anträge und andere Beschlussvorlagen werden im Wortlaut der Einladung beigefügt.

§ 15
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1)       Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind.
(2)       Die Mitgliederversammlung bestimmt mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter.
(3)       Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung nicht andere Mehrheiten bestimmt.
(4)       Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(5)       Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen; geheime Wahlen erfolgen dann, wenn mindestens drei der anwesenden stimm- berechtigten Mitglieder es verlangt.
(6)       Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(7)       Die Auflösung des Vereins kann nur im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die nur zu diesem Zweck einberufen wird, erfolgen. Der Auflösung des Vereins müssen mindestens 90 Prozent der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen

§ 16
Stimmrecht und Wählbarkeit
(1)       Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder.
(2)       Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3)       Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht (Vereinsangehörige unter 18 Jahre), können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen (s. § 5).
(4)       Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

§ 17
Vorstand
(1)       Der Vorstand besteht aus dem
·      1. Vorsitzenden
·      2. Vorsitzenden
·      Schatzmeister
Diese drei Vorstandsmitglieder sind Vorstand nach § 26 Bürgerliches Gesetzbuch. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich durch je zwei dieser drei Vorstandsmitglieder vertreten.
(2)       Der Vorstand kann mit weiteren Mitgliedern für bestimmte Aufgaben erweitert werden. Die Mitgliederversammlung bestätigt diese Erweiterungen.
(3)       Der Vorstand führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der erlassenen Ordnungen (§ 19).
(4)      Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der erste Vorsitzende kann ein Vetorecht ausüben. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder erscheinen sowie  die Vorstandsmitglieder mindestens eine Woche vorher per E-Mail mit einer vorläufigen Tagesordnung zur Vorstandssitzung eingeladen worden sind. Die Einladung muss Ort und Zeit der Vorstandssitzung enthalten.
(5)       Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen, die von der Mitglieder- Versammlung bestätigt werden müssen.
(6)      Er beruft die Mitgliederversammlung ein.
(7)      Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.
(8)       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung grundsätzlich für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
(9)       Wählbar sind nur Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
(10)    Der Rücktritt eines Vorstandmitglieds muss durch schriftliche Erklärung erfolgen.
(11)    Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus, hat der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Diese Berufung ist auf die Zeit bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung begrenzt. Die Mitglieder sind darüber schriftlich zu unterrichten. Die Vertretungsberechtigung ist im Vereinsregister einzutragen.

§ 18
Kassenprüfer
(1)       Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter für eine Amtsdauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Vorstandsmitglieder sind bei der Wahl der Kassenprüfer nicht stimmberechtigt.
(2)       Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal nach Abschluss des Geschäftsjahres, über das zu berichten ist, sachlich und rechnerisch zu prüfen. Dem Vorstand ist jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
(3)       Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes.

§ 19
Ordnungen
(1)       Zur Durchführung dieser Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Datenschutzordnung zu beschließen, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die Vereinsordnungen sind satzungs- nachrangig.
(2)       Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen. Diese werden von der Mitgliederversammlung bestätigt.

§ 20
Protokollierung der Beschlüsse
(1)       Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen.
(2)       Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben und innerhalb von 2 Wochen nach der Versammlung den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
(3)       Die Mitglieder können binnen einer Frist von 4 Wochen schriftlich Einwände gegen den Inhalt des Protokolls gegenüber dem Vorstand geltend machen. Der Vorstand entscheidet über den Einwand und teilt das Ergebnis dem Mitglied oder gegebenenfalls allen Mitgliedern mit.

§ 21
Datenschutzordnung
(1)       Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
(2)       Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und - Verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzordnung, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 22
Auflösung des Vereins
(1)       Ist wegen Auflösung des Vereins die Liquidation (Auflösung) des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren (Abwickler).
(2)       Zu diesem Zweck muss unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
(3)       Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 90% der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(4)       Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Hamburger Leichtathletikverband, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports zu verwenden h

§ 23
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung am 11.01.2020 durch die in der Gründungsversammlung erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder und der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Beitragsordnung des Lauftreff Alstertal e.V.
gemäß §19 der Satzung

Es gilt folgender Monatsbeitrag:  
Erwachsene: 5 €
Schüler, Studenten, Auszubildende nach Vollendung des 18. Lebensjahres, geflüchtete Erwachsene, Arbeitslosengeld- oder Hartz IV – Empfänger: 3 €
Ehepaare zusammen: 7€  
Minderjährige: beitragsfrei  

Über weitere mögliche Ermäßigungen der Mitgliedsbeiträge bzw. Zusatzbeiträge z.B. bei Veranstaltungen, Vorträgen oder Sportwochenenden entscheidet der Vorstand.   Der Beitrag wird per SEPA-Lastschrift halbjährlich zum Januar und Juli vom Konto des Mitglieds eingezogen. Die einmalige Aufnahmegebühr von 10 € wird mit dem ersten Bankeinzug fällig. Anfallende Kosten mangels Kontodeckung u. ä. werden vom Mitglied getragen.   Änderungen von Bankverbindungen und beitragsrelevante Änderungen sind dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.  Hamburg, 11. Januar 2020

Geschäftsordnung des Lauftreff Alstertal e.V.

(nachfolgend Verein genannt)

§ 1
Allgemeine Bestimmungen  
Der Verein gibt sich zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachfolgend Versammlung genannt) der Organe und der Abteilungen diese Geschäftsordnung.  

Alle Versammlungen sind nicht öffentlich. Auf Antrag und Beschluss der Versammlung kann die Öffentlichkeit zugelassen werden.  

Die Einberufungsformalitäten und die Regelungen zur Beschlussfähigkeit sind in der Satzung geregelt.  

§ 2  
Versammlungsleitung
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter sowie einen Schriftführer.  
Der Versammlungsleiter kann das Wort entziehen, Ausschlüsse von Personen auf Dauer und auf Zeit vornehmen und Unterbrechungen oder Aufhebung der Versammlung anordnen.  
Der Versammlungsleiter oder dessen Beauftragte prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste und die Stimmberechtigung. Er gibt die Tagesordnung bekannt. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung einschl. Anträgen entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.  
Die Tagesordnungspunkte kommen in der vorgegebenen Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. Der Versammlungsleiter kann eine Änderung der Tagungsordnung vorschlagen und muss über diese Änderung abstimmen lassen.  

§ 3
Worterteilung und Rednerfolge
Bei mehreren Wortmeldungen ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Geschäftsordnung des Lauftreffs Alstertal e.V. vom 11. Januar 2020  
Das Wort erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Meldung bzw. Rednerliste.  
Teilnehmer einer Versammlung müssen auf Anweisung des Versammlungsleiters den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie persönlich betreffen.  
Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.  

§ 4
Wort zur Geschäftsordnung  
Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihenfolge der Rednerliste erteilt.  
Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und ein Gegenredner gehört werden.  
Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.   Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen.  

§ 5
Anträge  
Die Antragsberechtigungen und -fristen sind in der Satzung geregelt.  
Die Anträge (auch zur Änderung der Satzung) sind schriftlich und mit Begründung einzureichen. Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden.  

§ 6
Abstimmungen
Vor Abstimmungen ist die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge deutlich bekannt zu geben.  
Der Versammlungsleiter muss vor der Abstimmung jeden Antrag vorlesen. Geschäftsordnung des Lauftreff Alstertal e.V. vom 11. Januar 2020  
Bei Vorlage mehrerer Anträge zu einem Punkt, ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Sollte unklar sein, welcher Antrag der weitestgehende ist, entscheidet die Versammlung.  
Abstimmungen erfolgen offen. Eine geheime Abstimmung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.  
Sieht die Satzung nichts anderes vor, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.  

§ 7
Wahlen
Im Falle geheimer Wahlen wird ein aus drei Mitgliedern bestehender Wahlausschuss gewählt. Dieser sammelt und zählt die abgegebenen Stimmen. Der Wahlausschuss bestimmt den Wahlleiter, der während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.  
Wahlen sind nur möglich, wenn sie satzungsgemäß vorgeschrieben sind oder durch das Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern notwendig werden. Sie müssen bei der Einberufung bekannt gegeben werden und auf der Tagesordnung stehen.  
Beschließt die Versammlung nichts anderes, sind die Wahlen grundsätzlich offen in der satzungsmäßig vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen.  
Die Prüfung des zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten auf die satzungsgemäßen Anforderungen erfolgt vor dem Wahlgang durch den Wahlausschuss oder den Versammlungsleiter. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung dessen Zustimmung als schriftliche Erklärung vorliegt.  
Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie kandidieren, und nach ihrer Wahl, ob sie das Amt annehmen.   Das Wahlergebnis wird vom Wahlausschuss oder Versammlungsleiter festgestellt und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll vorgelesen.   Scheiden Mitglieder des Vorstandes während der Legislaturperiode aus, beruft der Vorstand ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Geschäftsordnung des Lauftreff Alstertal e.V. vom 31. Dezember 2019

§ 8
Protokolle
Protokolle sind innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung den Mitgliedern und dem Vorstand zuzustellen. Sie sind im Original vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 9
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 11. Januar 2020 beschlossen und tritt am 11. Januar 2020 in Kraft.  

Hamburg, 11 Jan 2020

Datenschutzordnung des Lauftreff Alstertal e.V.

gemäß § 21 der Satzung

Datenverarbeitung, Datenschutz und Schutz der Mitglieder

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Mitglieder des Vereins in der Datenverarbeitung des Vereins gespeichert, übermittelt und verändert.  

Jedes Mitglied hat das Recht auf
Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,  
Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,  
Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Ursprung feststellen lässt,  
Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unrichtig war.  

Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken des Vereins zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.  

Hamburg, 11. Januar 2020